Schulden und Abgeltungssteuer
Die seit 2009 geltende Abgeltungssteuer wird für alle Einnahmen aus Kapitalvermögen erhoben. Sogar Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften müssen seither mit 25 Prozent versteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn Schulden vorhanden sind. Verrechnung von Verlusten Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wurden die Steuersätze auf Kapitalvermögen vereinheitlicht. Seither werden pauschal 25 Prozent Steuern auf Zins- und Dividendenerträge sowie Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften erhoben. Seither ist es auch einfacher möglich, positive und negative Erträge miteinander zu verrechnen und damit die Steuerlast zu reduzieren. Ein separater Antrag beim Finanzamt ist in der Folge nicht mehr nötig. Wer allerdings Schulden hat, kann diese nicht mit den Einnahmen aus Kapitalerträgen verrechnen. Vielmehr ist es möglich, die vorhandenen Verbindlichkeiten mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu tilgen. Die Steuerlast durch die Abgeltungssteuer bleibt dennoch erhalten. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person kann helfen, die Höhe der zu zahlenden Steuern zu reduzieren. Bis zu diesem Betrag bleiben Einnahmen aus Kapitalvermögen nämlich nach wie vor steuerfrei. Vermögen zur Tilgung nutzen In den meisten Fällen ist es allerdings sinnvoll, nicht auf die Einnahmen aus Kapitalvermögen zu warten, um die Schulden zu tilgen. In aller Regel bietet es sich an, die vorhandenen Anlagen vorzeitig aufzulösen und die erzielte Summe zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu verwenden. So können nicht nur die Gläubiger zufrieden gestellt, sondern auch weitere Mahnschritte verhindert werden. Dies kann viel Geld sparen, denn wird...
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