Mit der Anwendung der Abgeltungssteuer werden sämtliche Kapitalerträge dann steuerpflichtig wenn sie realisiert werden, d. h. im Zuflusszeitpunkt. Dies gilt auch für Auszahlungen aus Lebensversicherungen sofern sie nicht als Rente gezahlt werden. (Rentenzahlungen fallen weiterhin unter die Einkunftsart der „Sonstigen Einkünfte“ und unterliegen somit nicht der Abgeltungssteuer.)

Einmalauszahlungen aus Lebensversicherungen die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden sind insofern steuerfrei, wenn mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden, die Todesfallleistung mindestens 60% beträgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat.

 

Abgeltungssteuer – Lebensversicherung und die Vorteile im Überblick

fonds_200x300_1_1_4f3e1bKapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden unterliegen einer hälftigen Besteuerung zum dann gültigen, individuellen Steuersatz sofern der Vertrag mindesten 12 Jahre bestanden hat und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Ist dies nicht der Fall müssen auch hier 100% der Differenz aus Auszahlung und den eingezahlten Beiträgen der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Die hälftige Besteuerung muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden, der Versicherer hat zuvor die Abgeltungssteuer auf den vollen Unterschiedsbetrag an das Finanzamt abzuführen.

Dass die Besteuerung erst im Zuflusszeitpunkt erfolgt, bedeutet aber im Umkehrschluss, dass Erträge die durch die Kapitalanlage der Versicherung erwirtschaftet werden solange keiner Besteuerung unterworfen werden, wie sie nicht an den Vertragspartner ausgeschüttet werden. Insofern kann der Lebensversicherungsinhaber weiter von einem unbelasteten Zinseszinseffekt profitieren.

Dies verleiht insbesondere den fondsgebundene Lebensversicherungen einen speziellen Charme. Würde der Privatanleger direkt in Einzelfonds investieren, wären die zwischenzeitlich realisierten Erträge, z. B. im Zuge einer Umschichtung des Depots, steuerpflichtig. Nach Berücksichtigung der fälligen Steuer könnte dann der Rückzahlungsbetrag, gemindert um die Steuerlast, wiederangelegt werden.

 

Abgeltungssteuer – Lebensversicherungen und Versicherungslösungen als Ausweg

Werden dagegen Fondsanteile innerhalb eines Versicherungsvertrages umgeschichtet unterliegen die zwischenzeitlichen Realisationen keiner Besteuerung und der Anleger kommt in den Genuss eines „ungeschmälerten Zinseszinseffektes“. Sofern dieser Effekt mit der hälftigen Besteuerung im Falle einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr kombiniert wird, läst sich so gegenüber der direkten Anlage in Einzelfonds, ohne Zwischenschaltung eines Versicherungsvertrages, ein stattliches Sümmchen an Steuern sparen.

 

Weitere Informationen rund um die Abgeltungssteuer:

Zertifikate und die Übergangsregelungen:
Zertifikate im Zeichen der Abgeltungssteuer an dem 01.01.2009
Anleihen im Blickfeld der neuen Abgeltungssteuer:
Die Besteuerung von Anleihen seit dem 01.01.2009
Optionsscheine im Kontext der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:
Optionsscheine und deren steuerliche Behandlung seit 2009
Staatlich gefördert und Abgeltungssteuerfrei:
Die Riester-Rente und die Abgeltungssteuer seit 2009
Bei hohem Einkommenssteuersatz zu empfehlen:
Zinsen und Zinserträge im Kontext der Abgeltungssteuer seit 2009
Immobilien und Immobilienfonds:
Änderungen durch die neue Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009