Seit Januar 2009 müssen alle Erträge aus Kapitalanlagen pauschal mit 25% Abgeltungssteuer versteuert werden. Hierzu zählen nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Veräußerungsgewinne.
Auch die Erträge von Fonds und Investmentfonds werden von der Abgeltungssteuer erfasst.
Die Abgeltungssteuer auf Fonds unterscheidet hierbei zwischen ausländischen und inländischen Fonds, sowie zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Erträge wieder anlegen, unterschieden.
Die Abgeltungssteuer auf Fonds birgt eine Vielzahl von Fragestellungen und Unklarheiten in sich. Zur detaillierten Darstellung ist es daher ratsam, ausländische und inländische Fonds zu untergliedern. Die Untergliederung hat mehrere Gründe und Ursachen. Einen ersten Überblick erhalten Sie nachfolgend.
Zusammenfassender Überblick
Grundsätzliche Gleichbehandlung der Erträge von in- und ausländischen Fonds, aber organisatorische Besonderheiten erfordern eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Besteuerung
Publikation ausländischer Fonds entspricht nicht immer deutschen Standards Verrechnung von ausländischer Quellensteuer gem. DBA ggf. Ausnutzung eines Steuerstundungseffekts möglich, da bei Thesaurierung von Erträgen nicht mehr sofort sondern erst bei Rückgabe der Anteile anteilige Steuern an das Finanzamt abgeführt werden laufende Erträge sind bei Ausschüttung sofort steuerpflichtig, dann wird von einer inländischen Zahlstelle auch Abgeltungssteuer abgeführt. Erfolgt die Verwahrung bei einer ausländischen Zahlstelle wird keine Steuer einbehalten, die Erträge sind somit in der jährlichen Steuererklärung anzugeben laufende Erträge gelten bei Thesaurierung Fondsgeschäftsjahresende als zugeflossen, es wird jedoch vom depotführenden Institut keine Abgeltungssteuer einbehalten (dies ist bei inländischen Fonds anders). Die Besteuerung solcher Erträge erfolgt spätestens bei Rückgabe der Fondsanteile, so kann ggf. ein Steuerstundungseffekt erzielt werden. Sofern noch Freibeträge verfügbar sind, sollten die Erträge laufend angegeben werden, um nicht bei Rückgabe einen großen Betrag versteuer zu müssen, der den Freibetrag dann eventuell sprengt Spekulationsgewinne im Fonds sind bei Ausschüttung sofort steuerpflichtig, dann wird von einer inländischen Zahlstelle auch Abgeltungssteuer abgeführt. Erfolgt die Verwahrung bei einer ausländischen Zahlstelle wird keine Steuer einbehalten, die Erträge sind somit in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.
Spekulationsgewinne gelten bei Thesaurierung als nicht zugeflossen, ihre Besteuerung erfolgt erst bei Rückgabe der Anteile, dann wird von einer inländischen Zahlstelle auch Abgeltungssteuer abgeführt. Erfolgt die Verwahrung bei einer ausländischen Zahlstelle wird keine Steuer einbehalten, die Erträge sind somit in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.
Die Besteuerung inländischer und ausländischer Fonds im Überblick
Inländische Fonds im Blickpunkt der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:
Inländische Fonds und die Besteuerung seit dem 01.01.2009
Ausländische Fonds und die Besteuerung seit dem 01.01.2009:
Ausländische Fonds im Blickpunkt