Immobilienfonds könnten, aufgrund ihrer steuerlichen Sonderstellung, in Zukunft von besonderem Interesse für Kapitalanleger sein. So gestaltet sich die steuerliche Behandlung von Immobilienerträgen, unabhängig davon ob die Erträge im Fonds thesauriert oder ausgeschüttet werden, für den Privatanleger wie folgt:

 

Offene Immobilienfonds – Begriffserläuterung zu offenen Immobilienfonds

fonds_200x300_1_1_4f3e1bOffene Immobilienfonds werden von Fondsgesellschaften aufgelegt, um aus mehreren Kapitalbeträgen vieler Privatanleger ein größeres Kapitalvermögen zu bilden. Das Kapital wird sodann in gewerblich genutzte Immobilien, Gewerbegrundstücke, Lagerhäuser und Einkaufszentren in Großstädten und Ballungsgebieten, sowie in Beteiligungen in- und ausländischer Grundstücksgesellschaften investiert. Die einzelnen Fondsanteile von offenen Immobilienfonds können jederzeit verkauft oder an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden.

 

Geschlossene Immobilienfonds und die Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009

Bei einer Beteiligung in geschlossene Immobilienfonds wird von einer Fondsgesellschaft für die Finanzierung von größeren Immobilienprojekten eine vorher festgelegte Kapitalsumme von vielen Investoren eingeworben, bzw. eingesammelt. Ist die vorher festgelegte Summe (Kapitalsumme) erzielt, wird der Fonds geschlossen. Auf diese Art und Weise wird die Anlegerzahl begrenzt.

Die Laufzeit bei geschlossenen Immobilienfonds beträgt in aller Regel zwischen 5 und 30 Jahren. Während dieser Zeit hat der Anleger kaum die Möglichkeit an sein eingesetztes Kapital zu gelangen, denn die Fondsanteile werden i.d.R. nicht auf dem Markt gehandelt. Darüber hinaus nimmt die Fondsgesellschaft innerhalb der Laufzeit die Anteile nicht zurück. Wenn überhaupt möglich, sind Veräußerungen von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds nur mit hohen Verlusten, bezogen auf das eingezahlte Kapital, möglich. In der Zwischenzeit hat sich jedoch ein Zweitmarkt für geschlossene Immobilienfonds entwickelt.

 

Abgeltungssteuer – Offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds im Überblick

Mieterträge aus inländischen Grundstücken sind nach wie vor voll steuerpflichtig. In Zukunft erfolgt die Besteuerung jedoch nicht mehr zum persönlichen Steuersatz, sondern zum Abgeltungssteuersatz i. H. v. 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Veräußerungsgewinne sind innerhalb der weiterhin gültigen 10-jährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Auch hier ist dann der Abgeltungssteuersatz maßgeblich. Außerhalb dieser Frist können Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmt werden.

Mieterträge aus ausländischen Grundstücken können vom Privatanleger steuerfrei vereinnahmt werden. Auch der aktuell anzuwendende Progressionsvorbehalt fällt seit 2009 weg. Ebenso sind in Zukunft Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien, unabhängig von der Haltedauer, ohne Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes, steuerfrei.

 

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Immobilienfonds seit dem 01.01.2009

Die Abgeltungssteuer im Detail:
Immobilienfonds im Focus der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009

 

Informationen rund um die Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009

Änderungen zum 01.01.2009 im Investmentfonds-Bereich:
Abgeltungssteuer auf Fonds im Überblick
Thesaurierung und die steuerliche Behandlung seit 2009:
Thesaurierende Fonds und Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009
Besteuerung von Dividenden seit dem 01.01.2009:
Dividenden und deren Besteuerung seit dem 01.01.2009
Steuerlich interessant:
Immobilien und Immobilienfonds im Kontext der Abgeltungssteuer 2009
Abgeltungssteuer vermeiden mit Dachfonds:
Dachfonds und die Vermeidung von Abgeltungssteuerzahlungen
Investieren in Geldmarktfonds:
Geldmarktfonds und die Besteuerung seit dem 01.01.2009
Lohnt sich monatliches sparen?
Fondssparpläne im Kontext der neuen Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009