Inländische Fonds sind in Deutschland domiziliert. Sie können daran erkannt werden, dass ihre ISIN mit den Buchstaben „DE“ beginnt. Ob ein Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist, erfahren Sie im jeweiligen Fondsportrait in unserem Fondsportal.

Der Grundsatz auf dem die Besteuerung von Fondserträgen basiert ist das sogenannte „Transparenzprinzip“. Dieses besagt, dass Anleger in Investmentfonds grundsätzlich genauso zu behandeln sind, wie dies bei Anlegern der Fall ist, welche direkt in die im Fonds enthaltenen Vermögenswerte investieren. Dadurch wird gewährleistet, dass Anleger die in Fonds investieren, weder besser noch schlechter gestellt werden als Direktanleger.

Voraussetzung für die Anwendung des Transparenzprinzips ist jedoch die Erfüllung gesetzlicher Nachweis- und Veröffentlichungspflichten (vgl. § 5 InvStG) durch den Fondsanbieter (transparente Fonds vs. intransparente Fonds). Demnach müssen alle steuerlich relevanten Werte ermittelt und dokumentiert sowie dem Anleger bekannt gemacht und im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht werden. Kommt ein Fonds diesen Vorgaben nicht nach muss der Anteilsinhaber unter Umständen mit Nachteilen bei der Besteuerung rechnen. Anleger intransparenter Fonds, welche die genannten Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen, unterliegen je nach Intensität der Intransparenz der Pauschalbesteuerung.

Teiltransparente Fonds: jeweils betroffene Steuerentlastung greift nicht. Vgl. §5 InvStG – Intransparente Fonds: Besteuerung der Zwischengewinne in voller Höhe sowie Besteuerung von 70% des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Vgl. § 6 InvStG

Die Umsetzung des Transparenzprinzips bedingt weiterhin, dass die Erträge aus dem Fondsvermögen im Fonds selbst nicht der Besteuerung unterworfen werden („Steuerfreiheit auf der Eingangsseite“ aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Fonds). Die Besteuerung der somit unbelasteten Erträge erfolgt erst dann, wenn diese an den Anteilsinhaber weitergeleitet, also ausgezahlt bzw. thesauriert werden („Zuflussprinzip“ und „Besteuerung auf der Ausgangsseite“). Bei thesaurierenden Fonds gelten die Erträge grundsätzlich mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres dem Anteilsinhaber als zugeflossen.

Bei Fonds kommen folgende Ertragsarten für eine Besteuerung in Betracht: Zinsen, Dividenden, Mieten, Gewinne aus Veräußerungen von Aktien, Rentenpapieren und von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist, Gewinne aus Termingeschäften sowie Optionsprämien. Auf die einzelne aktuelle und künftige steuerliche Behandlung der Ertragskomponenten von Investmentfonds wird folgend detaillierter eingegangen:

 

Derzeitige steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Derivategeschäften inländischer Fonds

Gewinne aus Termingeschäften und Optionsprämien die an einen privaten Anleger ausgeschüttet werden können von diesem steuerfrei vereinnahmt werden. Bei thesaurierenden Fonds gelten diese Gewinne als nicht zugeflossen. Der betriebliche Anleger hingegen hat derartige Zuflüsse voll zu versteuern. Bei thesaurierenden Fonds erfolgt die Versteuerung erst bei Ausschüttung, Rückgabe bzw. Verkauf der Anteile.

 

Derzeitige steuerliche Behandlung von Gewinnen bei Rückgabe der Fondsanteile inländischer Fonds

Die derzeit für Privatanleger gültige Spekulationsfrist von einem Jahr bezieht sich auch auf Kursgewinne die bei der Rückgabe von Fondsanteilen realisiert werden. Dementsprechend handelt es sich nur in dem Fall um einen voll steuerpflichtigen Vorgang, wenn die genannte Frist nicht eingehalten wurde. Auch hier wird der persönliche Steuersatz zugrunde gelegt.

Eine Personengesellschaft hingegen muss alle Kursgewinne, mit Ausnahme von Kursgewinnen aus Aktien und Immobilien, welche nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden, in vollem Umfang der Steuer zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer. Kapitalgesellschaften können Aktien- und Immobiliengewinn zu 95% steuerfrei vereinnahmen. Die restlichen Erträge sind, unabhängig von der Haltedauer, voll steuerpflichtig.

 

Derzeitige steuerliche Behandlung von Mieterträgen inländischer Fonds

Mieterträge aus im Fonds gehaltenen inländischen Immobilien sind sowohl beim Privatanleger als auch beim betrieblichen Anleger voll steuerpflichtig. Beim Privatanleger werden diese Erträge als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ klassifiziert, wogegen sie beim betrieblichen Anleger „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ darstellen. (Hinweis: Bei geschlossenen Fonds werden derartige Erträge bei Privatpersonen den „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ zugerechnet.)

Auch hier wird Zinsabschlagsteuer, als Einkommenssteuervorauszahlung, an das Finanzamt abgeführt und im Zuge der Veranlagung als Steuervorauszahlung angerechnet. Die Besteuerung von Mieterträgen aus im Ausland belegenen Immobilien regelt das mit dem jeweiligen Staat bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Im Regelfall ist bei derartigen Erträgen die Freistellungsmethode (Steuerfreiheit unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts), in einigen Fällen aber auch die Anrechnungsmethode, anzuwenden.

 

Derzeitige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien inländischer Fonds

Erzielen Privatanleger Gewinne aus dem Verkauf von im Inland belegen Immobilien sind diese steuerfrei insofern der Verkauf im Fonds außerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Innerhalb der Spekulationsfrist sind entsprechende Erträge voll mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds gelten die Erträge nur dann als zugeflossen wenn die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt.

Im Gegensatz dazu unterliegen entsprechende ausgeschüttete Erträge beim betrieblichen Anleger stets der vollen Steuerpflicht, unabhängig von der Haltedauer. Thesaurierte Gewinne gelten beim betrieblichen Anleger jedoch nur dann als zugeflossen, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurde. Diese werden dann bei Ausschüttung bzw. Rückgabe oder Verkauf versteuert. Resultiert der Gewinn aus der Veräußerung einer ausländischen Immobilie so ist das jeweils gültige Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate zu ziehen.

 

Derzeitige steuerliche Behandlung von Zinseinkünften inländischer Fonds

Beinhaltet die Ausschüttung eines inländischen Sondervermögens (Fonds) Zinserträge sind diese beim Anteilsinhaber stets voll steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen privaten oder einen betrieblichen Investor (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) handelt.

Im Rahmen der Ausschüttung wird durch die inländische Zahlstelle (konto- oder depotführendes Kreditinstitut) Zinsabschlagsteuer i. H. v. 30% (als Sonderform der Kapitalertragssteuer) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei thesaurierenden Fonds wird die Zinsabschlagsteuer am Ende des Fondsgeschäftsjahres als Verbindlichkeit im Sondervermögen ausgewiesen und kurz darauf an das Finanzamt abgeführt. Diese Verbindlichkeit mindert den Anteilswert.

Die Zinsabschlagsteuer ist als Steuervorauszahlung zu betrachten und wird im Rahmen der persönlichen Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung berücksichtigt. Im Ausland erwirtschaftete Zinserträge unterliegen in aller Regel keiner ausländischen Quellensteuerbelastung, sie sind dennoch im Rahmen der Steuererklärung der deutschen Steuer zu unterwerfen.

 

Steuerliche Behandlung von Gewinnen bei Rückgabe der Fondsanteile inländischer Fonds seit 2009

Für den Privatanleger sind hier die bedeutsamsten Änderungen im Rahmen der Abgeltungssteuer zu identifizieren. So fällt die einjährige Spekulationsfrist, welche bisher bei Einhaltung steuerfreien Kursgewinnen ermöglichte, weg. Somit unterliegen in Zukunft alle Kursgewinne, auch die von Fondsanteilen, der 25%igen (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) Abgeltungssteuer.

Im Kursgewinnen sind ebenfalls die bis dahin nicht als zugeflossen geltenden thesaurierten Erträge (z. B. thesaurierte Kursgewinne) enthalten die nun schlussendlich ebenfalls steuerbar werden. Eine inländische Verwahrstelle wird diese direkt an das Finanzamt abführen.

 

Steuerliche Behandlung von laufenden Erträgen inländischer Fonds seit 2009

fonds_200x300_1_1_4f3e1bMit Einführung der Abgeltungssteuer sind Zins-, inländische Dividendeneinkünfte, inländische Mieterträge im Zeitpunkt der Ausschüttung beim privaten Anleger in vollem Umfang mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Dieses gilt sowohl für ausschüttende wie auch für thesaurierende Sondervermögen. Thesaurierte Gewinne gelten mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zu geflossen.

Eine Veranlagung der genannten Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung ist nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt (oder wenn ausländische Quellensteuer, als Folge von ausländischen Dividendenerträgen, nachzuweisen ist).

Ausländische Dividendenerträge werden im Ausland i. d. R. mit Quellensteuer belastet. Gegenüber der aktuellen Regelung, dass für derartige Erträge keine Kapitalertragssteuer an das heimische Finanzamt abgeführt wird, erfolgt in Zukunft die Belastung von Abgeltungssteuer durch die inländische Lagerstelle. Als besonderes Novum ist hervorzuheben, dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer sofort bei Zufluss mindert. Bisher wurde die ausländische Quellensteuer erst im Zuge des Steuerfestsetzungsverfahrens berücksichtigt. Details sind auch hier dem zugrundeliegenden Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmen.

Befinden sich die Fondsanteile in einem ausländischen Depot, sind derartige Erträge stets im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann gemäß den, bereits oben beschrieben, Regeln im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.

Ausländische Mieterträge sind für den privaten Anleger komplett steuerfrei. Auch der bisher Progressionsvorbehalt im Rahmen der Freistellungsmethode für ausländische Mieterträge wird abgeschafft.

Bei betrieblichen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung von laufenden Erträgen etwas differenzierter. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich im ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt: Zinserträge sowie inländische Mieterträge sind sowohl bei Personen-, wie auch bei Kapitalgesellschaften voll steuerpflichtig. Dividendenerträge unterliegen bei Personengesellschaften zu 60% der Steuerpflicht, bei Kapitalgesellschaften sind sie in vollem Umfang steuerfrei.

Bei ausschüttenden Fonds entsteht die Steuerpflicht in den genannten Fällen zum Ausschüttungszeitpunkt, bei thesaurierenden Fonds mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres. Bei ausländischen Erträgen sollten Anleger unbedingt das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate zu ziehen.

 

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien inländischer Fonds seit 2009

Für den privaten Anleger sind Gewinne aus der Veräußerung inländischer Grundstücke sind in Zukunft weiterhin voll steuerpflichtig, sofern der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolg. Die inländische Zahlstelle führt die Abgeltungssteuer i. H. v. 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zum Zeitpunkt des Zuflusses (tatsächlicher Zufluss bei ausschüttenden Fonds, am Fondsjahresende bei thesaurierenden Fonds) an das Finanzamt ab. Erfolgt die Veräußerung nach der genannten Frist kann der Gewinn durch den privaten Anleger weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden.

Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien sind für den privaten Anleger in Zukunft komplett steuerfrei, unabhängig von der Haltedauer im Fonds. Auch der bisher Progressionsvorbehalt (Berücksichtigung der Erträge zur Ermittlung des Steuersatzes und Anwendung dessen auf die, um die Erträge aus dem Verkauf ausländischer Immobilien geminderten, steuerpflichtigen Einkünfte) im Rahmen der Freistellungsmethode wird abgeschafft.

Realisiert der betriebliche Anleger Gewinne aus dem Verkauf inländischer Grundstücke sind diese bei Ausschüttung voll steuerpflichtig. Thesaurierte Erträge gelten nur dann als zugeflossen, und sind somit am Ende des Fondsgeschäftsjahres voll steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat. Handelt es sich um Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Grundstücke ist das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate zu ziehen.

 

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren inländischer Fonds seit 2009

Wie bereits im Verlauf der Ausführungen erwähnt, fällt die Steuerfreiheit für Privatpersonen bei Realisierung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien, Fondsanteilen, Zertifikaten die nicht als Finanzinnovationen eingestuft werden, deren Realisation nach der bisher maßgeblichen Spekulationsfrist erfolgt, sowie aus Termin- und Optionsgeschäften, weg. Fonds hingegen könne derartige Gewinne, unabhängig von der Haltedauer, steuerfrei vereinnahmen, solange diese im Fonds verbleiben.

Werden Veräußerungsgewinne jedoch ausgeschüttet sind sie in Zukunft durch die inländische Zahlstelle mit der Abgeltungssteuer zu belegen.

Bei einer Thesaurierung derartiger Erträge gilt zunächst Steuerfreiheit. Bei Rückgabe der Anteile erfolgt die Besteuerung im Zuge der Ermittlung des Wertzuwachses.

Bei betrieblichen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren etwas komplexer. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich im ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt:
Werden Veräußerungsgewinne an Personengesellschaften ausgeschüttet sind Gewinne, resultierend aus Rentenpapieren sowie aus Termingeschäften und vereinnahmte Optionsprämien, voll steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen erzielt werden unterliegen jedoch lediglich zu 60% der Steuerpflicht. Leerverkäufe werden gemäß der Besteuerungsgrundlagen für das zugrundeliegende Basisinstrument behandelt. Werden derartige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert gelten sie zunächst als nicht zugeflossen, die Versteuerung erfolgt dann bei Rückgabe der Fondsanteile. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren bei Kapitalgesellschaften unterscheidet sich von der Besteuerung bei Personengesellschaften in der Form, dass Veräußerungsgewinne die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen (gleiches gilt für Leerverkäufe) realisiert werden volle Steuerfreiheit genießen.

 

Weitere Informationen zur Besteuerung von ausländischen Investmentfonds finden Sie hier

Ausländische Fonds unter der Lupe:
Ausländische Fonds und deren Besteuerung seit dem 01.01.2009
Finden Sie hier eine Gesamtüberblick über die Besteuerung von Fonds seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Fonds seit 2009