Ein Ziel der Einführung der Abgeltungssteuer im Zuge der Unternehmenssteuerreform ist es, sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen einer einheitlichen Besteuerung zu unterwerfen. Auch wenn es doch einige organisatorische Feinheiten und Unterschiede in der steuerlichen Behandlung verschiedener Kapitalerträgen zu beachten gibt, wurde dieses Ziel zumindest grundsätzlich erreicht.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Kapitalerträge der deutschen Steuer zu unterwerfen sind und mit der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) seit dem 01.01.2009 belegt werden.

Der Kapitalanlage liegen verschiedene Zwecksetzungen zugrunde. So können z. B. die sichere Verwahrung der Gelder, die Kapitalmehrung und vor allem der Kaufkrafterhalt als solche Ziele angeführt werden. Der Kaufkrafterhalt wird dadurch gewährleistet, dass eine Verzinsung des Kapitals angestrebt wird, die den Umfang der Geldentwertung bzw. den Kaufkraftverlust (sog. Inflation) überkompensiert.

Der Umfang diese Geldentwertung wird jedes Jahr durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mit Hilfe des Verbraucherpreisindexes gemessen, welcher auf den Grundsätzen der „Warenkorbmethode“ basiert. Dieser Warenkorb beinhaltet Artikel des täglichen Bedarfs.

In regelmäßigen Abständen wird festgestellt, wie viel Geld aufzuwenden ist, um entsprechende Artikel anzuschaffen. Die Differenz bzw. die relative Veränderung gegenüber der Messung im Vorjahr gibt die jährliche Inflation an. Im langfristigen Durchschnitt betrug die jährliche Inflation ca. 3%.

Erwirtschaftet man mit Hilfe einer Kapitalanlage eben diese 3% Verzinsung pro Jahr, so ist mit dem absoluten Zuwachs an Kapital kein Kaufkraftzuwachs verbunden. Vielmehr gleicht eine solche Verzinsung lediglich die Inflationseffekte aus. Erst ab einer Verzinsung die über der Inflationsrate liegt wird tatsächlich zusätzliches Vermögen aufgebaut.

Berücksichtigt man nun die Steuern welche auf Kapitalerträge zu entrichten sind, so müsste in diesem vereinfachten Beispiel etwa 4% Bruttorendite p.a. erwirtschaftet werden, damit keine Kaufkraftverluste gegenüber dem Vorjahr entstehen.

Die Realisation von Kursgewinnen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist stellte früher eine Möglichkeit dar, bei der Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet wurden konnten. Dieses Privileg fällt mit der Einführung der Abgeltungssteuer weg.

Sodann sind sämtliche Kapitalerträge der einheitlichen Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Dies gilt auch für solche Erträge die im wirtschaftlichen Sinn nicht als Vermögenszuwachs sondern lediglich als Inflationsausgleich zu bewerten sind.

Der Aufbau von Vermögen, welcher von Seiten der Politik gerade im Hinblick auf die Altersvorsorge vielfach von den privaten Haushalten eingefordert wird, wird somit ungleich schwierigeren Bedingungen unterworfen als es bei den früheren Regelungen der Fall ist.

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