Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 ändern sich weiterhin die Möglichkeiten Verluste aus Kapitalanlagen mit positiven Einkünften zu verrechen.
Die aktuelle bestehende Möglichkeit zur Verrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten wird gestrichen.
Grundsätzlich gilt, dass Verluste aus Kapitalanlagen in Zukunft isoliert zu betrachten sind. Sie gleichen nicht anderen Einkunftsarten und dürfen daher mit anderen Einkünften nicht verrechnet werden. Stattdessen sind sie in folgende Perioden vorzutragen und mindern die Kapitaleinkünfte in zukünftigen Veranlagungszeiträumen.
Negative Kapitaleinnahmen, wie z. B. Wertpapierverluste, gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne, können von entsprechenden Erträgen abgezogen werden und mindern so die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktienverluste. Diese können nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern lediglich mit Aktiengewinnen, verrechnet werden. Ein eventueller negativer Saldo wird auf das Folgejahr vorgetragen.
Organisatorisch wird diese Regelung derart umgesetzt, dass jede Bank für jeden Kapitalanleger, welcher derartige Erträge im jeweiligen Depot erwirtschaftet, ein Verlustverrechnungstopf eröffnet. Um der Sonderregelung für Aktienverluste gerecht zu werden, wird bei Bedarf zusätzlich ein separater Aktien-Verlustverrechnungstopf geführt.
Dies hat zur Folge, dass jeweils nur Gewinne und Verluste bei einer Bank miteinander verrechnet werden können. Daher kann der Anleger bis zum 15.12. eines jeden Jahres verlangen den verbleibenden Verlust bescheinigt zu bekommen, um diesen, im Rahmen der Steuerveranlagung, mit eventuellen Gewinnen bei anderen Kreditinstituten zu verrechnen.
Altverluste, z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, die in der Zeit vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, können maximal bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Allerdings erfolgt dies nachrangig, d. h. nach Verrechnung der aktuellen Verluste. Dazu ist es erforderlich, dass die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert wird. Danach können Altverluste nur noch in sehr begrenztem Rahmen verrechnet werden.
Weitere Informationen rund um die Aktienanlage und die Abgeltungssteuer seit 2009:
Aktien und Aktienfonds im Blickpunkt der Besteuerung seit dem 01.01.2009:
Aktien und Aktienfonds im Kontext der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009
Kursgewinne und die Besteuerung seit dem 01.01.2009:
Kursgewinne & Abgeltungssteuer
Änderung zum 01.01.2009:
Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens seit dem 01.01.2009
Die Spekulationsfrist und die Änderungen seit 01.01.2009:
Spekulationsfrist entfällt seit dem 01.01.2009
Die Möglichkeit des Verlustvortrages:
Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009 und der Verlustvortrag