Was ist das eigentlich?

Neu ist nach Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) die Ermittlung einer Vorabpauschale. Diese soll als (fiktiver) Ertrag beim Anleger mindestens pro Jahr versteuert werden, um eine zeitlich unbeschränkte Stundungsmöglichkeit zu vermeiden. Für den Fall, dass der Investmentfonds keine oder nur eine geringe Ausschüttung vornimmt, wird der Anleger mit einer sogenannten Vorabpauschale besteuert. Diese pauschale ist eine Bemessungsgrundlage die im neuen System an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tritt.

Was bewirkt die Vorabpauschale?

Ohne die Einführung der Vorabpauschale könnten Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Während ein Steuerpflichtiger, der direkt in Aktien und verzinsliche Wertpapiere oder in Immobilien investiert, jedes Jahr die ihm zufließenden Dividenden, Zinsen, Mieten und Pachten versteuern muss, könnte man mithilfe von Investmentfonds die Besteuerung zeitlich unbegrenzt vermeiden. Es wäre zu erwarten, dass manche Steuerpflichtige ihren eigenen Investmentfonds auflegen, nur um diesen steuersparenden Effekt zu erzielen. Durch die Vorabpauschale wird diese Steuervermeidungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen wie folgt errechnet:

Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
*HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. 1.1.2018)

Beispielrechnung Vorabpauschale:
Rücknahmepreis 01.01. 200 EUR Basisertrag: 200 EUR x 0,77% = 1,54 EUR
Rücknahmepreis 31.12. 215 EUR Maximal: 215 EUR – 200 EUR + 2 EUR = 17 EUR
Basiszinssatz 1,1% Vorabpauschale: 1,54 EUR – 2,00 EUR = keine Vorabpauschale
Ausschüttung 2 EUR

 

Kurz notiert

  • Die Vorabpauschale dient als Ersatz für steuerpflichtige „ausschüttungsgleiche Erträge“
  • Sie fällt dann an, wenn die Ausschüttungen geringer als die „risikolose“ Marktverzinsung ist
  • Keine konkrete, sondern pauschale Ermittlung
  • Steuerlicher Zufluss am 01.01. des Folgejahres
  • Einzug der Steuer vom Konto des Anlegers (nach Gesetz) durch inländisches Institut.
    (Falls Einzug nicht möglich: Anforderung beim Anleger bzw. Meldung an das Finanzamt und Nachforderung / „Dry income“)
    Ausnahmen:
    – In bestimmten bAV-Konstellationen („nach Betriebsrentengesetz“)
    – LV-Verträge
    – Der erzielte Veräußerungsgewinn ist ebenfalls beim Anleger steuerpflichtig

 

Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Vorabpauschale eine vorgezogene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Aus diesem Grund wird die Vorabpauschale bei Verkauf der Fondsanteile auch wieder vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

Thesaurierende Fonds
Diese Fonds schütten nichts aus, die Vorabpauschale entspricht daher dem Basisertrag.
(Beispiel: Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

Teilausschüttende Fonds
Bei geringerer Teilausschüttung als dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.