In Verbindung mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden auch im Hinblick auf die abzugsfähigen Werbungskosten einschneidende Veränderungen vollzogen. Diese können in Zukunft nicht mehr, wie bisher mit Ihrem tatsächlichen Wert, angesetzt werden.

Nach aktueller Rechtslage können alle Kosten, die dem Anleger für den Erwerb, die Sicherung und die Vermehrung von Kapitalvermögen entstehen, den daraus resultierenden und zu versteuernden Einnahmen, gegen gerechnet werden.

Diese Möglichkeit wird es in Zukunft nicht mehr geben. Dann gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Werbungskosten wie z. B. Kosten der Depotführung und -verwaltung, Geldbeschaffungskosten (z. B. Sollzinsen und Disagien in Verbindung mit einen Wertpapierkredit), Kosten für Fachliteratur, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Beratungskosten oder um Erwerbsnebenkosten wie z. B. Agio und Ausgabeaufschlag, Bankspesen etc. handelt.

Die Werbungskosten können seit 2009 nur im Rahmen des Sparerpauschbetrages berücksichtigt werden. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Erwerbsnebenkosten hingegen erhöhen den Einstandspreis und mindern die Ablaufleistung. Schlussendlich werden diese also weiterhin steuermindernd berücksichtigt.

 

Freibetrag und Werbungskosten im Überblick

Der aktuelle Werbungskostenpauschbetrag (51 bzw. 102 Euro) und der Sparerfreibetrag (750 bzw. 1.500 Euro) zum sogenannten Sparerpauschbetrag (801 bzw. 1.602 Euro) werden zum „neuen“ Abgeltungssteuer Sparerfreibetrag zusammengeführt.

Dieser Abgeltungssteuer Sparerfreibetrag kann dann von den zu versteuernden Einnahmen abgezogen werden, um so die tatsächlich die der Steuer zu unterwerfenden Einkünfte zu ermitteln. Darüber hinaus können keinerlei Aufwendungen mehr gelten gemacht werden. Die so ermittelten Einkünfte werden dann mit einer Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt.

 

Weitere Informationen rund um die Abgeltungssteuer seit 2009:

Abgeltungssteuer absetzen:
Die neue Abgeltungssteuer und die Werbungskostenregelung
Was muss zur Abgeltungssteuer zusätzlich gezahlt werden:
Abgeltungssteuer plus Kirchensteuer und Solizuschlag
Zur Vorlage beim Finanzamt:
Die Regelungen bezüglich der NV-Bescheinigungen
Die gesetzliche Grundlage der Abgeltungssteuer:
Unternehmenssteuerreform und Abgeltungssteuer