Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird auch die Verlustverrechnung grundlegend geändert.
Bisher war es möglich, Verluste aus Kapitalanlagen grundsätzlich mit allen anderen Einkunftsarten, also auch mit Arbeits- oder Mieteinkünften zu verrechnen.

Sofern eine Verrechnung im aktuellen Jahr nicht möglich ist, kann diese für ein Jahr zurück und unendlich in die Zukunft transferiert werden. Werden Verluste hingegen aus Wertpapieren erzielt, die noch kein Jahr im Depot des Anlegers lagen, können sie nur mit Spekulationsgewinnen, nicht jedoch mit Zins- oder Dividendenerträgen verrechnet werden. Auch in diesem Fall können Anleger die Verluste vor- bzw. zurücktragen.

 

Die Abgeltungssteuer – Verlustverrechnung und die Möglichkeiten

Mit Einführung der Abgeltungsteuer können Gewinne aus Kapitalanlagen nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Weiterhin muss zwischen einem Alt- und einem Neuverlust unterschieden werden. Als Altverluste werden hierbei die Verluste gewertet, die noch vor dem 01.01.2009 erzielt werden. Diese müssen im Steuerbescheid festgestellt werden.

Solche Altverluste können für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2013 noch mit bis dahin anfallenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen und Dividenden ist jedoch ausgeschlossen.

Sofern nach 2013 weitere Altverluste vorhanden sind, können diese ab dann nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien oder anderen Wirtschaftsgütern verrechnet werden. Bei Spekulationsgewinnen oder -verlusten, die nach dem 31.12.2008, kann zwar generell auch eine Verlustverrechnung stattfinden, hier wird aber nach der Quelle unterschieden.

So können Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.
Verluste aus anderen Wertpapieranlagen, etwa aus Anleihen oder Zertifikaten, dürfen im Gegensatz hierzu unbeschränkt mit Gewinnen aus Kapitalanlagen, aber auch mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
Die Verlustverrechnung wird prinzipiell von der Depotbank vorgenommen.

Sie muss daher unterscheiden, wann die Verluste entstanden sind und somit zwei verschiedene Verlusttöpfe führen. Bei Sparplänen zum Beispiel, bei denen sowohl „alte“ wie auch „neue“ Fondsanteile enthalten sind, gilt bei Verkäufen immer das First-in-First-Out Prinzip. In solchen Fällen kann es sich lohnen, zwei verschiedene Depots zu eröffnen.

Gleichzeitig gilt, dass die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten immer auf Ebene einer Bank vorgenommen wird. Sofern Kunden mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken führen, wird für Gewinne oder Verluste einer Bank, die nicht verrechnet werden konnten, eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Daher lohnt es sich, über Depotzusammenlegungen nachzudenken, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen.

 

Wichtige Fakten zur neuen Abgeltungssteuer:

Seit dem 01.01.2009 tritt Sie in Kraft – Die neue Abgeltungssteuer:
Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer
Die gesetzliche Grundlage der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:
Die Unternehmenssteuerreform 2008
Die Besteuerung von Aktien und Aktienfonds seit 2009:
Abgeltungssteuer auf Aktien und Aktienfonds
Kursgewinne und die steuerliche Behandlung seit 2009:
Kursgewinne und die Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009
Wesentliche Änderungen zum 01.01.2009:
Die Spekulationsfristen entfallen zum 01.01.2009
Zu beachten seit dem 01.01.2009:
Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens zum 01.01.2009
Der Verlustvortrag im Sinne der Abgeltungssteuer:
Die Möglichkeit des Verlustvortrages seit 2009
Die deutsche Abgeltungssteuer im europäischen Vergleich:
Der Abgeltungssteuer Vergleich
Zur Ergänzung der Abgeltungssteuer Problematik:
Die Europäische Zinssteuer im Überblick