Informieren Sie sich über die derzeitige steuerliche Behandlung von Dividendeneinkünften bei Fonds, Investmentfonds und Aktienfonds. Dividendenerträge unterliegen beim Privatanleger sowie bei Personengesellschaften bisher lediglich einer hälftigen Besteuerung (Halbeinkünfteverfahren).

fonds_200x300_1_1_4f3e1bDie Abgeltungssteuer auf Dividenden wird seit dem 01.01.2009 im Wege der Abgeltungssteuer neu geregelt. Die bisherige Besteuerung der Dividenden soll zunächst kurz vorgestellt und erläutert werden.
Kapitalgesellschaften können Dividenden in vollem Umfang steuerfrei vereinnahmen. Jedoch gelten 5% dieser Erträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Steuerfreiheit von Dividenden umfasst bei Kapitalgesellschaften somit faktisch 95% der Erträge.

Im Augenblick der Ausschüttung werden jedoch die vollen Erträge mit 20% Kapitalertragssteuer belegt. Bei thesaurierenden Fonds wird, vergleichbar den Zinseinkünften, die Kapitalertragssteuer am Ende des Fondsgeschäftsjahres als Verbindlichkeit im Sondervermögen ausgewiesen und kurz darauf an das Finanzamt abgeführt.

Auch hier handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung. Die Steuerschuld gilt dadurch nicht als getilgt bzw. abgegolten. Die einbehaltene Kapitalertragssteuer i. H. v. 20% wird im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung berücksichtigt.

Handelt es sich bei den Erträgen um ausländische Dividenden werden diese ggf. bereits im Ausland einer Quellenbesteuerung unterworfen, so dass dem Fonds die entsprechenden Dividendenerträge nur gemindert zufließen. Eine Abführung von Kapitalertragssteuer an die deutschen Steuerbehörden erfolgt jedoch nicht.

Gleichwohl haben voll steuerpflichtige, inländische Personen die erwirtschafteten Erträge im Inland der Besteuerung zu unterwerfen. Dies geschieht im Rahmen der persönlichen Steuererklärung. Um eine Doppelbesteuerung abzumildern bzw. zu vermeiden bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Vielzahl anderer Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Diese regeln das Besteuerungsrecht für verschiedene Einkunftsarten. Die „vorbelasteten“ ausländischen Erträge, wobei allerdings auch die gezahlte Quellensteuer als Ertragsbestandteil gewertet wird, können im Rahmen der Einkommenssteuererklärung entweder durch Freistellung von der deutschen Steuer unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes (Freistellungsmethode – Steuerfreiheit unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts) oder durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die im Inland festgesetzte Einkommenssteuer (Anrechnungsmethode) vor einer Doppelbesteuerung bewahrt werden, sofern der Fonds die ausländische Quellensteuer nicht bereits als Werbungskosten zum Abzug gebracht hat.

Es ist weiterhin anzumerken, dass nur derjenige Anteil der ausländischen Quellensteuer durch deutsche Steuerbehörden berücksichtigt wird, der auch nach deutschem Recht steuerpflichtig wäre. Da in Deutschland derzeit noch das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, erkennen deutsche Steuerbehörden gezahlte ausländische Quellensteuer ebenfalls nur hälftig an. Ist die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher als die nach DBA zulässige Quellenbesteuerung kann einer Erstattung durch die ausländische Finanzbehörde (erstattungsfähige Quellensteuer) beantragt werden.

 

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