Durch die Abgeltungssteuer, die am 01.01.2009 in Kraft tritt, ändert sich die Besteuerung von Kapitalerträgen. Hierdurch erfolgt auch eine Änderung des bisherigen Freistellungsauftrages, der sich in einen Sparerfreibetrag über 750 Euro und eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro unterteilt. Zusammen können Sparer bisher pro Person also 801 Euro geltend machen.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ändert sich der Name des Freistellungsauftrages in den Sparer-Pauschbetrag. Auch er kann über 801 Euro gestellt werden, eine Aufteilung in Freibetrag und Werbungskostenpauschale erfolgt jedoch nicht mehr. Das Thema „Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag“ unterliegt somit verschiedenen Änderungen

Für Anleger hat dies die Konsequenz, dass Werbungskosten nicht mehr in ihrer vollen Höhe abgesetzt werden können. Benachteiligt sind hiervon vor allem Sparer, die Wertpapieranlagen besitzen, und deren Depot- und Beratungsgebühren sehr hoch sind.

 

Werbungskosten und die Änderungen

fonds_200x300_1_1_4f3e1bSomit können seit 2009 auch Zinsaufwendungen, die in Zusammenhang mit Kapitalanlagen fällig geworden sind, nicht mehr angesetzt werden. Durch diese neue Rechtssprechung wird das in Deutschland normalerweise übliche Nettoprinzip, wonach nur die Differenz aus Ertrag und Aufwendung steuerpflichtig ist, außer Acht gelassen.

Der Sparer-Pauschbetrag steht, ebenso wie der bisherige Freistellungsauftrag, jedem Bürger in Deutschland zu, und zwar vom Kind bis zum Rentner. Ehepaare haben weiterhin die Möglichkeit, 1.602 Euro freizustellen und Zinsen sowie Dividenden bis zu diesem Betrag steuerfrei zu vereinnahmen.

Um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können, ist lediglich ein entsprechender Auftrag an das Kreditinstitut nötig. Anleger, die bei verschiedenen Banken Kunde sind, können den Sparer-Pauschbetrag natürlich auch aufteilen, allerdings darf die Summe aller gestellten Aufträge den Betrag von 801 Euro nicht übersteigen.
Liegen Zins- und Dividendenerträge über dem Pauschbetrag von 801 Euro, muss nur die Differenz aus Ertrag abzüglich Freibetrag versteuert werden.

Diese Berechnung wird von der Bank, bei der die Anlage abgeschlossen wurde, berechnet, der berechnete Steuerbetrag wird dann auch direkt ans Finanzamt abgeführt. Bisher galt in Deutschland zusätzlich eine Freigrenze von 512 Euro pro Person für Kursgewinne, die mit Wertpapieren erzielt wurden, die kürzer als ein Jahr im Depot verwahrt waren. Diese entfällt seit dem 01.01.2009 ebenfalls. Kursgewinne sind dann in voller Höhe zu versteuern.

 

Weitere Informationen rund um die Abgeltungssteuer:

Freibeträge und Sparerpauschalbetrag:
Änderungen und Freibeträge seit dem 01.01.2009
Zusätzlich zur Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009:
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Zur Vorlage beim Finanzamt:
NV-Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt
Unternehmenssteuerreform als gesetzliche Grundlage:
Abgeltungssteuer und die gesetzlichen Grundlagen

 

Detaillierte Informationen rund um das Thema „Freistellungsauftrag“ finden Sie hier:

Kapitalanleger müssen sich im Zeichen der Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009 neu ausrichten. Die maximale Ausschöpfung der Freibeträge spielt hierbei eine große Rolle. Wie hoch sind die Freibeträge bis zum 01.01.2009? Und wie hoch sind die Freibeträge nach dem 01.01.2009? Wie erhalte ich die Freibeträge und was muss ich wissen, um die Freibeträge nutzen zu können? Fragen und Antwort zum Freistellungsauftrag finden Sie hier:

Freibeträge optimal nutzen und Steuern sparen:
Alles Wissenswerte zum Freistellungsauftrag

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