Da in Zukunft, mit Einführung der Abgeltungssteuer, die einjährige Spekulationsfrist für Kursgewinne aus Wertpapieren hinfällig wird, sind derartige Erträge unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer zu unterwerfen.

fonds_200x300_1_1_4f3e1bDie Besteuerungsgrundlage ergibt sich vom Grundsatz her aus der Berechnung: Verkaufserlös abzüglich der Einstandsaufwendungen. Werden nun Wertpapiere zu verschieden Zeitpunkten angeschafft, so stellt sich die Frage welcher der gezahlten Einstandspreise für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage herangezogen wird.

Daher wird das First-in-First-Out Prinzip (Fifo-Prinzip) zugrunde gelegt. Demnach gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußert, die auch zuerst angeschafft wurden. Aktuell wird diese Praxis bereits im Rahmen der sogenannten Finanzinnovationen angewendet.

Im Zuge dessen sei betont, dass für vor 2009 angeschaffte Wertpapiere Bestandsschutz gilt. Unter Berücksichtigung der derzeit noch gültigen einjährigen Spekulationsfrist können entsprechende Kursgewinne auch dann steuerfrei vereinnahmt werden, wenn diese nach dem 01.01.2009 realisiert werden, sofern sie vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden.

 

Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer:

Aktien und Aktienfonds seit dem 01.01.2009:
Die Besteuerung von Aktien und Aktienfonds seit 2009
Kursgewinne und die steuerliche Behandlung seit dem 01.01.2009:
Kursgewinne im Kontext der Abgeltungssteuer
Änderungen seit dem 01.01.2009:
Die Änderungen bei Halbeinkünfteverfahren seit dem 01.01.2009
Seit dem 01.01.2009 zu beachten:
Der Wegfall der Spekulationsfristen seit dem 01.01.2009
Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten seit dem 01.01.2009:
Die Möglichkeit der Verlustverrechnung