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In Deutschland müssen Erträge, die sich aus Kapitalvermögen ergeben, im Bereich der Einkommensteuer versteuert werden. Die „zuständige“ Steuer wird als Abgeltungssteuer bezeichnet und zu versteuern sind zum Beispiel sämtliche Zinsen, Dividenden und seit einiger Zeit auch Kursgewinne, die zum Beispiel aufgrund von Wertpapiergeschäften erzielt werden. Doch wie sieht es mit der Abgeltungssteuer aus, wenn man in Goldmünzen oder Goldbarren, in Silbermünzen oder in Silberbarren investiert hat, und hier einen Gewinn verbuchen konnte?

Die Abgeltungssteuer wurde im Jahre 2009 eingeführt und gleichzeitig hat die Steuer die vorherige Spekulationssteuer mit „übernommen“. Bis dahin waren viele Kursgewinne dann steuerfrei, wenn die Haltedauer des Handelsgutes mindestens ein Jahr betrug oder die Spekulationsgrenze nicht überschritten wurde. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer fielen sowohl die Grenze als auch die Haltefrist weg, sodass inzwischen alle Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften steuerpflichtig sind. Beim physischen Investment in Gold oder Silber verhält es sich jedoch etwas anders, denn hier spielt die Haltedauer auch im Rahmen der Abgeltungssteuer nach wie vor eine wichtige Rolle. Und zwar ist es konkret so, dass die physische Anlage in Edelmetalle, also zum Beispiel das Investment in Goldmünzen, wie zum Beispiel in Krügerrand, Maple Leaf oder Wiener Philharmoniker, nicht in den Bereich der Abgeltungssteuer fällt. Damit ist die physische Anlage in Edelmetalle eine der wenigen Ausnahmen im Bereich der Geldanlagen, die nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Abgeltungssteuer betroffen sind.

 

Haltefrist von einem Jahr befreit bei Gold und Silber nach wie vor von der Versteuerung

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In steuerlicher Hinsicht ist das physische Investment in Gold und Silber mit dem Investment in andere Sachgüter zu vergleichen, wie zum Beispiel in Antiquitäten, Kunst oder Schmuck. Werden die Anlagemünzen oder Barren aus Gold oder Silber mindestens ein Jahr nach dem Kauf gehalten, so fällt auch heute noch keine Abgeltungssteuer an. Zu beachten ist allerdings, dass nach diesem Zeitraum auch die Verluste steuerlich nicht mehr verrechenbar sind. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass von dieser Steuerfreiheit ausschließlich Barren und Münzen betroffen sind, während Erträge aus Gold- und Silberzertifikaten oder ETCs immer steuerpflichtig sind. Insofern bringt die physische Anlage in Gold oder Silber dem Anleger auf jeden Fall steuerliche Vorteile im Vergleich zum indirekten Investment, falls die Haltedauer von einem Jahr oder länger eingehalten werden kann.