Von einem ausländischen Fonds ist dann die Rede, wenn dieser Fonds auch ausländischem Recht unterliegt. Ausländische Fonds können anhand ihrer ISIN identifiziert werden. Alle Fonds deren ISIN nicht mit den Buchstaben „DE“ beginnen sind im Ausland aufgelegt. Ob ein Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist, erfahren Sie im jeweiligen Fondsportrait in unserem Fondsportal.

Wie sich die Abgeltungssteuer seit dem 01.01.2009 auf ausländische Fonds auswirkt haben wir für Sie detailliert beschrieben. Finden Sie insbesondere Grundlagenwissen und Basisinformationen der aktuellen steuerlichen Behandlung ausländischer Fonds, um der Besteuerung durch die neue Abgeltungssteuer bestens begegnen zu können.

 

Abgeltungssteuer auf ausländische Fonds: Grundsätzliches zur Besteuerung ausländischer Fonds seit 2009

Grundsätzlich ist der Anleger mit festem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unbeschränkt, d.h. mit seinen sämtlichen Einkünften, egal ob diese im In- oder Ausland erzielt wurden, steuerpflichtig. Somit ergibt so vom Grunde her eine Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Erträgen.

Leider verhält es sich in der Realität nicht so idealtypisch. So erschweren insbesondere publikationspolitische Gesichtspunkt ausländischer Fonds, ausländische Steuersysteme in Verbindung mit ausländischer Quellensteuer sowie differenzierte Doppelbesteuerungsabkommen die Ermittlung steuerlich relevanter Daten und schlussendlich die steuerliche Erfassung ausländischer Erträge. Im Zuge dessen ergeben sich für ausländische Erträge, je nach Einkunftsart, besondere Vorgehensweisen.

 

Steuerliche Behandlung von Dividendeneinkünften ausländischer Fonds

Deutsche Dividenden welche im ausländischen Fonds realisiert werden, sind als ausländische Einkünfte zu bewerten. Der deutsche Staat belastet diese Zuflüsse direkt an der Quelle mit der derzeitigen Kapitalertragssteuer bzw. in Zukunft mit der Abgeltungssteuer. Sie sind daher ebenso zu behandeln wie ausländische Dividenden.

Ausländische Dividenden werden im Ursprungsland i. d. R. ebenfalls mit einer Quellensteuer belastet. Generell ist festzustellen, dass Dividendenerträge, welche in ausländischen Fonds realisiert und ausgeschüttet bzw. thesauriert werden in Zukunft, wie bisher auch, nicht dem sofortigen Abgeltungssteuereinbehalt unterliegen. Gleichwohl sind derartige Erträge jedoch in der Steuererklärung anzugeben und in Zukunft, ohne Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens, voll steuerpflichtig. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann gemäß den bereits oben beschrieben Regeln. Details zur Anrechnung von Quellensteuer regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Die Gewinnen bei Rückgabe der Fondsanteile ausländischer Fonds und die steuerliche Behandlung

Für den Privatanleger sind hier die bedeutsamsten Änderungen im Rahmen der Abgeltungssteuer zu identifizieren. So fällt die einjährige Spekulationsfrist, welche bisher bei Einhaltung steuerfreien Kursgewinnen ermöglichte, weg. Somit unterliegen in Zukunft alle Kursgewinne, auch die von Fondsanteilen, der 25%igen (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) Abgeltungssteuer.

In diesen Kursgewinnen sind ebenfalls die bis dahin nicht als zugeflossen geltenden thesaurierten Erträge (z. B. thesaurierte Kursgewinne) enthalten, die nun schlussendlich ebenfalls steuerbar werden. Eine inländische Verwahrstelle wird diese direkt an das Finanzamt abführen.

Als Besonderheit bei ausländischen thesaurierenden Fonds sei angemerkt, dass der Zinsabschlag auf sämtliche bis dahin erwirtschaftete Erträge erst bei Rückgabe der Fondsanteile und Zugang des Gegenwertes auf einem inländischen Depot vorgenommen wird. Kann die Dauer der Besitzzeit der Fondsanteile nicht nachgewiesen (z. B. keine Belege vorhanden, Eigenverwahrung), werden als Besteuerungsgrundlage neben dem aktuellem Zwischengewinn alle thesaurierten Erträge herangezogen die nach dem 31.12.1993 erzielt wurden.

 

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren ausländischer Fonds

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Rentenpapieren, aus Termingeschäften sowie Optionsprämien, die innerhalb der Spekulationsfrist im Fonds realisiert und an den Privatanleger ausgeschüttet werden sind bisher steuerfrei.

Diese Steuerfreiheit fällt in Zukunft weg. Fonds hingegen könne derartige Gewinne, unabhängig von der Haltedauer, steuerfrei vereinnahmen, solange diese im Fonds verbleiben.

Werden Veräußerungsgewinne jedoch ausgeschüttet, sind sie in Zukunft durch die inländische Zahlstelle mit der Abgeltungssteuer zu belegen. Bei einer Thesaurierung derartiger Erträge gilt zunächst Steuerfreiheit. Im Zuge der Veräußerung thesaurierender Fondsanteile erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Ermittlung des Wertzuwachses.

 

Zinseinkünfte ausländischer Fonds – Zinseinkünfte und deren Besteuerung

fonds_200x300_1_1_4f3e1bAusländische Zinseinkünfte unterliegen i. d. R. keiner Quellensteuerbelastung (= ähnlich der inländischen Kapitalertragssteuer). Werden die Fondsanteile in einem ausländischen Depot verwahrt, so wird weder bei Ausschüttung noch bei Thesaurierung von Zinserträgen Zinsabschlagsteuer einbehalten bzw. an das Finanzamt abgeführt. Dennoch sind die ausländischen Zinseinkünfte im Rahmen der persönlichen Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung anzugeben.

Werden die Fondsanteile dagegen von einem inländischen Institut verwahrt, so führt dieses die Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt ab. Bei ausschüttenden Fonds erfolgt dies zum Ausschüttungszeitpunkt. Handelt es sich aber um einen thesaurierenden ausländischen Fonds, so erfolgt die Abführung der Zinsabschlagsteuer erst bei Rückgabe der Fondsanteile im Zuge der Gutschrift des Gegenwertes auf dem inländischen Abwicklungskonto.

Sofern die Erträge bereits jährlich versteuert wurden sollte dies nachgewiesen werden, damit die bei Rückgabe abgeführte Zinsabschlagsteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückerstattet werden kann. – Sofern das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist, sollte der Anleger Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds regelmäßig in der Steuererklärung angeben. Anderenfalls wird nach einer langen Haltedauer und anschließender Rückgabe der über mehrere Jahre thesaurierte Gewinn voll steuerpflichtig. Im Jahr des Verkaufs kann der Gesamtertrag dann relativ schnell über dem Freistellungsbetrag liegen.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ergeben sich auch für ausländische Investmentfonds einige bedeutende Neuerungen. So sind die Erträge nach wie vor jährlich zu versteuern, d. h. grundsätzlich sollten alle Erträge, entsprechend dem Zuflussprinzip (bei thesaurierenden Fonds am Ende des Fondsgeschäftsjahres), in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Jedoch wird bei erfolgten Ausschüttungen ausländischer Fonds nicht mehr automatisch Abgeltungssteuer abgezogen. Bei thesaurierenden ausländischen Fonds wird nur bei Rückgabe der Fondsanteile Abgeltungssteuer einbehalten. Dazu können allerdings nur inländische Verwahrstellen verpflichtet werden.

 

Weitere Informationen rund um die Besteuerung von Fonds und Investmentfonds

Die Besteuerung von Fonds seit dem 01.01.2009 im Überblick:
Abgeltungssteuer und Fonds seit dem 01.01.2009
Inländische Fonds und die steuerliche Behandlung seit 2009:
Inländische Fonds und Investmentfonds seit dem 01.01.2009
Thesaurierende Fonds und die Abgeltungssteuer:
Abgeltungssteuer auf thesaurierende Fonds seit dem 01.01.2009
Die steuerliche Behandlung von Dividenden seit 2009:
Dividenden und deren Besteuerung seit dem 01.01.2009