Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ergeben sich aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen (wie z.B. Immobilien, Wertpapiere etc.) und sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Um Spekulationsgewinne handelt es sich aber nur dann, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf eines Vermögensgegenstandes nur eine kurze Frist verstrichen ist und ein positiver Ertrag generiert wird. Der Gesetzgeber definiert diese Fristen näher: So unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf von Wertpapieren nur dann der Steuerpflicht, wenn zwischen Erwerb und Verkauf lediglich weniger als ein Jahr vergangen ist. Bei Immobilien wird dann eine Steuerpflicht ausgelöst, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre vergangen sind.

Werden entsprechende Einkünfte vor Ablauf dieser Fristen generiert entsteht eine Steuerpflicht nur dann, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn je steuerpflichtiger Privatperson mehr als 512,- Euro beträgt. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt. Betragen die Gewinne beispielsweise 513,- Euro ist der komplette Gewinn steuerpflichtig.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kursgewinne verlieren die bisherigen Regelungen zu den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ihre Gültigkeit. Sodann gilt für Aktien, Fondsanteile, Zertifikate sowie für Termin- und Optionsgeschäfte die nach dem 01.01.2009 angeschafft bzw. abgeschlossen werden, dass daraus resultierende Gewinne stets steuerpflichtig sind, unabhängig vor der Haltedauer. Allerdings wird es auch hier voraussichtlich eine Freigrenze von 600,- Euro geben.

 

Die Behandlung von Kursverlusten und die Vorgaben zur Verrechnung

Bei Verlusten, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die seit dem 01.01.2009 gekauft werden gilt folgendes: Diese Verluste dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die neuerdings alle der Abgeltungssteuer 2009 unterliegen (wie Zinsen oder Dividenden), sondern nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Verluste aus anderen nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren (z.B. Fondsverluste), können dagegen horizontal (in derselben Einkunftsart) mit Kursgewinnen, Zins- und Dividendenerträgen ohne Beschränkung ausgeglichen werden.

 

Übergangszeit für Altverluste, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden

fonds_200x300_1_1_4f3e1bFür so genannte Altverluste, also z. B. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert werden, d.h. die Verluste müssen im Wege des Veranlagungsverfahrens gesondert festgestellt werden.

 

Weitere nützliche Informationen rund um die Abgeltungssteuer 2009

Besteuerung von Aktien und Aktienfonds:
Die Besteuerung von Aktien und Aktienfonds seit 2009
Kursgewinne im Zeichen der neuen Abgeltungssteuer 2009:
Kursgewinne im Kontext der Abgeltungssteuer
Wesentliche Änderungen seit 2009:
Wegfall der Spekulationsfristen
Wegfall zum 01.01.2009:
Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft
Verluste verrechnen seit dem 01.01.2009:
Die Möglichkeit der Verlustverrechnung seit dem 01.01.2009
Verlustvortrag vor dem zuständigen Finanzamt:
Verlustvortrag und Verfahren zum 01.01.2009