Zinsen gehören zu den Kapitaleinkünften und sind laut deutschem Steuerrecht zu versteuern. Die Bundesregierung führte hierzu 2009 die Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent ein. Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapieranlagen sind seither pauschal zu versteuern. Eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der privaten Steuererklärung erfolgt dann nicht mehr, da eine pauschale Steuerberechnung erfolgt. Vor 2009 wurden für Zinseinkünfte 30% Zinsabschlagsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag erhoben, die Belastung wurde demnach gesenkt. Allerdings erfolgte eine Ausweitung auf Kursgewinne, die nach alter Rechtsprechung nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei vereinnahmt werden konnten.

Um insbesondere Kleinsparer mit der Abgeltungssteuer nicht über Gebühr zu belasten, wurde der Freistellungsauftrag, der seit 2009 als Sparerpauschbetrag bezeichnet wird, geschaffen. Bis zu einem Höchstbetrag von 801 Euro pro Person (Freibetrag für Ehepaar 1.602 Euro) können Anleger nun Zinserträge erzielen, ohne dass diese steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Freibetrag gilt für Kinder ebenso wie für Erwachsene und kann auf Wunsch auch auf mehrere Institute verteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge den jeweiligen Höchstbetrag von 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für Ehepaare nicht übersteigt.

Sollten die Zinseinkünfte die Höchstbeträge des Freistellungsauftrages übersteigen, sind diese nach wie vor steuerpflichtig. Die Bank wird in diesem Fall dann die anfallenden Abgeltungssteuern berechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Der Kunde erhält dann im Anschluss eine Steuerbescheinigung. Sofern der persönliche Steuersatz niedriger als 25 Prozent ist, besteht die Möglichkeit, die bereits bezahlten Steuern in der privaten Einkommenssteuererklärung anzugeben und zu verrechnen. Gleiches gilt, wenn kein Freistellungsauftrag gestellt wurde.